Schweigepflicht / Datenschutz

"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt" (Art. 1 des Grundgesetzbuch).

Ich kenne nicht wenige Menschen, die Enttäuschungen im diesem Bereich erlebt haben, sei es bei Bekannten, "wichtigen vertrauten Personen" oder Fachleuten die das Vertrauen oder die Schweigepflicht gebrochen haben. Die Konsequenzen sind oftmals Ehekonflikte, Freundschaftszerbruch, Berufsschädigung, Verleumdung, Rufmord und Klatsch, wo Wahrheiten, Halbwahrheiten / Lügen sich mischen und verbreiten. Als Folge, kann man Kommentare oder Interpretationen von Situationen oder Personen hören die nie existiert haben.
Noch tragischer ist ein mögliches Resultat, dass sich aus solch einer Klatschkette entwickeln kann. Dieses Phänomen ereignet sich vor allem innerhalb von geschlossenen Gemeinschaften, Arbeitsplätzen, Gemeinden, Minderheitsgruppen und Freundeskreisen, die in ihren Komponenten im gleichen Netz verbunden sind.

Ich habe eine radikale und bewusste praktische Einstellung zu dieser Thematik. Verständnis, Vertraulichkeit und Anonymität werden zugesichert; ich stehe unter schriftlicher Schweigepflicht. Ich mache keine Video- oder Audioaufnahmen. Die Notizen, die wir evtl. in unseren Gespräche schriftlich festhalten, sind in spanisch, ohne Namen, sondern mit einer Code-Nummer versehen. Am Ende der Therapie werden die Aufzeichnungen vor dem Klienten vernichtet.

Deutsches Gesetz:
Schutz von Privatgeheimnissen - Allgemeine Rechte von § StGB (Strafgesetzbuch)

Das Strafgesetzbuch ist ein für alle geltendes Gesetz, was bedeutet, daß auch solche Personen, an die sich Strafvorschriften nicht ausdrücklich richten, nichts tun oder rechtmäßigerweise verlangen dürfen, was andere Personen zu strafbarem Handeln veranlaßt. Deshalb haben Berater/innen, Therapeuten/innen, psychologische Berater/innen, Psychotherapeuten/innen und BTS-Beratungsstellen den Schutz von Privatgeheimnissen zu gewährleisten, sowie der Schutz von § 203 StGB reicht, der im hier interessierenden Zusammenhang folgenden Wortlaut hat:

  • § 186 Üble Nachrede
    Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


  • § 187 Verleumdung
    Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


  • Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs

  • § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
    1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
    2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

    1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
    2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
    Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
    (4) Der Versuch ist strafbar.


  • § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

  • (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
    1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
    2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
    3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
    4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
    4 a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
    5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
    6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
    1. Amtsträger,
    2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
    3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
    4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
    5. öffentlich bestellten Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt,
    6. Person, die auf de gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist.

    (3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

    (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Zur Information:

Spanische Schweigepflichtgesetz:

LEY ORGÁNICA 15/1999, de 13 de diciembre de Protección de Datos de Carácter Personal. ("B.O.E." núm. 298, de 14 de diciembre de 1999). Artículo 10. Título 1 -Disposiciones generales. Título 2 -Principios de la protección de datos. Título 3 -Derechos de las personas. Título 4 -Disposiciones sectoriales. Título 5 -Ficheros de titularidad pública. Título 6 -Ficheros de titularidad privada. Título 7 -Movimiento internacional de datos, No se puede romper el secreto profesional aun después de haber finalizado la terapia.

JUAN CARLOS I REY DE ESPAÑA


Auf unserer spanischen Homepage ist das spanische Schweigepflichtgesetz im großen Umfang als Informationsquelle für Sie hinterlegt.



"Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefwechsels."
(Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten)


Nützliche Adressen und Telefonnummern über das Thema Datenschutz, Schweigepflicht, Gesetze, etc:

Deutschland:
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz.
Friedrich-Ebert Straße 1
D-53173 Bonn
Tel: (0228) 819950
E-Mail: poststelle@bfd.bund400.de

Österreich:
Österreichische Datenschutzkommission
Ballhausplatz 1
A-1014 Wien
Tel: 43-1 531 15 2679
http://www.bka.gv.at/datenschutz

Spanien:
Agencia de Protección de Datos.
Paseo de la Castellana, Nº 41, 5ª planta
E-28046 Madrid
Tel: 913 99 62 02

Datenschutz in der Europäischen Union - Beschwerdeformular:
http://europa.eu.int/comm/sg/lexcomm

Europa-Direkt-Infohotline (Schweigepflicht, Datenschutz):
0800 1 860 400 (Freecall)
Postfach 1712
L-1017 Luxemburg