Schweigepflicht / Datenschutz |
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"Die Würde des Menschen
ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt" (Art. 1 des Grundgesetzbuch).
Ich kenne nicht wenige Menschen, die Enttäuschungen im diesem Bereich
erlebt haben, sei es bei Bekannten, "wichtigen vertrauten Personen"
oder Fachleuten die das Vertrauen oder die Schweigepflicht gebrochen
haben. Die Konsequenzen sind oftmals Ehekonflikte, Freundschaftszerbruch,
Berufsschädigung, Verleumdung, Rufmord und Klatsch, wo Wahrheiten,
Halbwahrheiten / Lügen sich mischen und verbreiten. Als Folge, kann
man Kommentare oder Interpretationen von Situationen oder Personen
hören die nie existiert haben.
Noch tragischer ist ein mögliches Resultat, dass sich aus solch einer
Klatschkette entwickeln kann. Dieses Phänomen ereignet sich vor allem
innerhalb von geschlossenen Gemeinschaften, Arbeitsplätzen, Gemeinden,
Minderheitsgruppen und Freundeskreisen, die in ihren Komponenten im
gleichen Netz verbunden sind.
Ich habe eine radikale und bewusste praktische Einstellung zu dieser
Thematik. Verständnis, Vertraulichkeit und Anonymität werden zugesichert;
ich stehe unter schriftlicher Schweigepflicht. Ich mache keine Video-
oder Audioaufnahmen. Die Notizen, die wir evtl. in unseren Gespräche
schriftlich festhalten, sind in spanisch, ohne Namen, sondern mit
einer Code-Nummer versehen. Am Ende der Therapie werden die Aufzeichnungen
vor dem Klienten vernichtet.
Deutsches Gesetz:
Schutz von Privatgeheimnissen - Allgemeine Rechte von § StGB (Strafgesetzbuch)
Das Strafgesetzbuch ist ein für alle geltendes Gesetz, was bedeutet,
daß auch solche Personen, an die sich Strafvorschriften nicht ausdrücklich
richten, nichts tun oder rechtmäßigerweise verlangen dürfen, was andere
Personen zu strafbarem Handeln veranlaßt. Deshalb haben Berater/innen,
Therapeuten/innen, psychologische Berater/innen, Psychotherapeuten/innen
und BTS-Beratungsstellen den Schutz von Privatgeheimnissen zu gewährleisten,
sowie der Schutz von § 203 StGB reicht, der im hier interessierenden
Zusammenhang folgenden Wortlaut hat:
- § 186 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder
verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn
nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich
oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist,
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- § 187 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine
unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich
zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder
dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich,
in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11
Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs
- § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen
Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten
zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene
Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr.
1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im
Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche
Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen
zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche
Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen
gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes
verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
- § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen
Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen
Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung
eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher
Abschlußprüfung,
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich
geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer,
Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines
Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-,
Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater
in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
4 a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle
nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem
Sozialpädagogen oder
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall-
oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich
ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht
wahrnimmt,
4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines
Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder
Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder
als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5. öffentlich bestellten Sachverständigen, der auf die gewissenhafte
Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich
verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden
ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich,
die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind;
Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben
anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt,
6. Person, die auf de gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht
bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund
eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist.
(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere
Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und
Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die
Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig
sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach
dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich,
wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt
hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das
fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder
einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Zur Information:
Spanische Schweigepflichtgesetz:
LEY ORGÁNICA 15/1999, de 13 de diciembre de Protección de Datos
de Carácter Personal. ("B.O.E." núm. 298, de 14 de diciembre de 1999).
Artículo 10. Título 1 -Disposiciones generales. Título 2 -Principios
de la protección de datos. Título 3 -Derechos de las personas. Título
4 -Disposiciones sectoriales. Título 5 -Ficheros de titularidad pública.
Título 6 -Ficheros de titularidad privada. Título 7 -Movimiento internacional
de datos, No se puede romper el secreto profesional aun después de
haber finalizado la terapia.
JUAN CARLOS I REY DE ESPAÑA
Auf unserer spanischen Homepage ist das spanische
Schweigepflichtgesetz im großen Umfang als Informationsquelle
für Sie hinterlegt.
"Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefwechsels."
(Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten)
Nützliche Adressen und Telefonnummern über das Thema Datenschutz, Schweigepflicht, Gesetze, etc:
Deutschland:
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz.
Friedrich-Ebert Straße 1
D-53173 Bonn
Tel: (0228) 819950
E-Mail: poststelle@bfd.bund400.de
Österreich:
Österreichische Datenschutzkommission
Ballhausplatz 1
A-1014 Wien
Tel: 43-1 531 15 2679
http://www.bka.gv.at/datenschutz
Spanien:
Agencia de Protección de Datos.
Paseo de la Castellana, Nº 41, 5ª planta
E-28046 Madrid
Tel: 913 99 62 02
Datenschutz in der Europäischen Union - Beschwerdeformular:
http://europa.eu.int/comm/sg/lexcomm
Europa-Direkt-Infohotline (Schweigepflicht, Datenschutz):
0800 1 860 400 (Freecall)
Postfach 1712
L-1017 Luxemburg
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